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§ 1 GebrMG

(1)

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2)

Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

  1. 1.

    Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

  2. 2.

    ästhetische Formschöpfungen;

  3. 3.

    Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

  4. 4.

    die Wiedergabe von Informationen;

  5. 5.

    biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).

(3)

Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

Gebrauchsmustergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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