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§ 2 GebrMG

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

  1. 1.

    Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

  2. 2.

    Pflanzensorten oder Tierarten;

  3. 3.

    Verfahren.

Gebrauchsmustergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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