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§ 12 GebrMG

Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf

  1. 1.

    Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

  2. 2.

    Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;

  3. 3.

    Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.

Gebrauchsmustergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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