Gesetze › GebrMG § 12a GebrMG Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen. Gebrauchsmustergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 § 13