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§ 41 GEEV

Löschung von Daten

Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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