Gesetze › GemAusGO › II. Abschnitt Verfahrensbestimmungen § 12 GemAusGO Beschlußfähigkeit Der Gemeinsame Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Stellvertreter anwesend ist. Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Teilnahme an den Sitzungen § 13 Beschlußmehrheiten