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§ 13 GemAusGO

Beschlußmehrheiten

(1)

Der Gemeinsame Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Grundgesetz etwas anderes bestimmt.

(2)

Bei Schlußabstimmungen über Gesetze ist das Ergebnis der Abstimmung durch Zählen der Stimmen festzustellen.

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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