Gesetze › GemFinRefG § 5c GemFinRefG Rechtsverordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. Gemeindefinanzreformgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5b Übermittlung statistischer Ergebnisse § 5d Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer