Gesetze › GenG › Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft § 12 GenG Veröffentlichung der Satzung Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht zu veröffentlichen. Genossenschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11a Prüfung durch das Gericht § 13 Rechtszustand vor der Eintragung