Gesetze › GenG › Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft § 13 GenG Rechtszustand vor der Eintragung Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht. Genossenschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Veröffentlichung der Satzung § 14 Errichtung einer Zweigniederlassung