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§ 12 GenTSV

Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen Toxinen

(1)

Gentechnische Arbeiten, die darauf gerichtet sind, hochwirksame Toxine herzustellen, sind der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen.

(2)

Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit gibt Empfehlungen zu den erforderlichen technischen und biologischen Sicherheitsmaßnahmen ab, die die Wirkungsweise dieser Toxine berücksichtigen.

(3)

§ 7 Absatz 1 findet Anwendung.

Gentechnik-Sicherheitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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