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§ 11 GeoITAusbV
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
- b)
berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,
- c)
erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und
- d)
Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren,
kann;
- a)
- 2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.