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GeoITAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
- § 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Struktur der Berufsausbildung
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Geomatiker/zur Geomatikerin
- § 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 5Durchführung der Berufsausbildung
- § 6Zwischenprüfung
- § 7Abschlussprüfung
- § 8Gewichtungs- und Bestehensregelungen
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Vermessungstechniker/ zur Vermessungstechnikerin
- § 9Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 10Durchführung der Berufsausbildung
- § 11Zwischenprüfung
- § 12Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung
- § 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Vermessung
- § 14Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung
- § 15Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Bergvermessung
Teil 4 Schlussvorschriften
- § 16Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin
- Anlage 2(zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin