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§ 22 GeolDG

Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten

In den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten muss die zuständige Behörde darauf hinweisen,

  1. 1.

    welche Fach- und Bewertungsdatenbestände lediglich analog vorhanden sind,

  2. 2.

    welche Fachdatenbestände nach § 11 Absatz 2 bei Dritten vorgehalten werden,

  3. 3.

    welche Fach- und Bewertungsdatenbestände nach § 11 Absatz 3 von Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden sowie

  4. 4.

    dass Fach- und Bewertungsdaten, die von Dritten bereitgestellt wurden, nicht der Gewährleistung der zuständigen Behörde auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit unterliegen.

Geologiedatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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