Gesetze › GeolDG › Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben› Abschnitt 1 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten› Unterabschnitt 3 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten § 30 GeolDG Einwilligung des Dateninhabers
Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist § 24 entsprechend anzuwenden.
Geologiedatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind § 31 Schutz öffentlicher Belange Diese Gesetze direkt in Word
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