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§ 30 GeolDG

Einwilligung des Dateninhabers

Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist § 24 entsprechend anzuwenden.

Geologiedatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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