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§ 37 GeolDG

Zuständige Behörden; Überwachung

(1)

Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.

(2)

Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    § 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder

  2. 2.

    Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,

entsprechend anzuwenden.

(3)

Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.

Geologiedatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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