§ 10 GerPräsWO
Benachrichtigung der gewählten Richter
Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die in das Präsidium gewählten Mitglieder des Gerichts schriftlich von ihrer Wahl.
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle