Gesetze › GerPräsWO § 11 GerPräsWO Bekanntgabe des Wahlergebnisses Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch Aushang bekannt. Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Benachrichtigung der gewählten Richter § 12 Berichtigung des Wahlergebnisses