Gesetze › GesBergV › 4. Abschnitt Schlussvorschriften § 14 GesBergV Unterrichtung Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind. Gesundheitsschutz-Bergverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube § 15 Übertragung von Pflichten