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GesBergV
Gesundheitsschutz-Bergverordnung
1. Abschnitt Anwendungsbereich
2. Abschnitt Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge
- § 2Eignungsuntersuchungen
- § 3Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen
- § 4Arbeitsmedizinische Vorsorge
- § 5Durchführung der Untersuchungen
- § 6Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung
3. Abschnitt Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau
- § 8Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube
- § 9Zulässige persönliche Staubbelastungswerte
- § 10Einstufung der Betriebspunkte
- § 11Staubmessungen
- § 12Überwachung der staubexponierten Personen
3. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau
4. Abschnitt Schlussvorschriften
- § 14Unterrichtung
- § 15Übertragung von Pflichten
- § 16Behördliche Ausnahmen
- § 17Ordnungswidrigkeiten
- § 18Übergangsvorschriften
- Schlußformel
- Anlage 1(zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen
- Anlage 2(zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen
- Anlage 3(zu § 5 Absatz 3) Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen
- Anlage 4(zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen
- Anlage 5(weggefallen)
- Anlage 6(zu § 5) Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1
- Anlage 7(zu § 7) Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1
- Anlage 8(zu § 8) Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2
- Anlage 9(zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2