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Anlage 6 GesBergV

(zu § 5) Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1764)

    1. 1

      Bei der Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nach folgenden Formeln zu verfahren:

Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch
55
<-- Massen-%>- Massen-%
kk
E(tief)c = f(tief)c x SE(tief)c(tief)q = k x f(tief)c(tief)q x S
In den Formeln bedeuten:
E(tief)c(tief)1, E(tief)c(tief)q f(tief)c C(tief)1persönliche Staubbelastungswerte für einen bestimmten Betriebspunkt c(tief)1 dividiert durch c(tief)G Mittelwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x C(tief)m; bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist C(tief)1 = C(tief)m.
C(tief)mKonzentration des quarzhaltigen Feinstaubes während der Meßdauer
0,8pauschaliertes Verhältnis zwischen Arbeitszeit vor Ort und achtstündiger Arbeitsschicht
C(tief)Goberer Grenzwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
SAnzahl der verfahrenen Arbeitsschichten
f(tief)c(tief)qC(tief)q(tief)1 dividiert durch C(tief)q(tief)G
C(tief)q(tief)1Mittelwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x C(tief)q(tief)m; bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist C(tief)q(tief)1 = C(tief)q(tief)m.
C(tief)q(tief)mKonzentration des Quarzfeinstaubes während der Meßdauer
C(tief)q(tief)Goberer Grenzwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
kFaktor für die spezifische Schädlichkeit des Quarzes auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Wirkung der Grubenstäube aus unterschiedlichen geologischen Schichten
2Der Faktor k beträgt für Grubenstäube
2.1Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren und mittleren Essener Schichten bis einschließlich Flöz Zollverein 1 sowie der Kohlscheider und Ibbenbürener Schichten1,0,
2.2der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horster und Dorstener Schichten0,7,
2.3der Saarbrücker und Ottweiler Schichten0,3,
2.4aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und in Gesteinsbetriebspunkten1,0.
    1. 3

      Bei der Ermittlung persönlicher Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist von den Belastungsfaktoren f(tief)c oder f(tief)c(tief)q aus allen Einstufungen der in Betracht kommenden Betriebspunkte auszugehen.Für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind, ist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen mehr als +- 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen vorzunehmen.

Gesundheitsschutz-Bergverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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