AdvoCite

Anlage 9 GesBergV

(zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1766

    1. 1

      Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,

    2. 2

      die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,

    3. 3

      die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,

    4. 4

      den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,

    5. 5

      Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,

    6. 6

      die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes,

    7. 7

      die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/cbm, der Quarzfeinstaubkonzentration C(tief)q in mg/cbm und des Quarzgehaltes q(tief)c in Massen-%,

    8. 8

      die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte E(tief)c oder E(tief)c(tief)q und

    9. 9

      die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.

Gesundheitsschutz-Bergverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved