Gesetze › GeschmMG › Abschnitt 3 Eintragungsverfahren § 18 GeschmMG Eintragungshindernisse Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 oder ist ein Design nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 vom Designschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück. Designgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 Weiterbehandlung der Anmeldung § 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation