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§ 20 GeschmMG

Bekanntmachung

(1)

Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs.

(2)

Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen.

Designgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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