Gesetze › GeschmMG › Abschnitt 4 Entstehung und Dauer des Schutzes § 27 GeschmMG Entstehung und Dauer des Schutzes (1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Designgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26 Verordnungsermächtigungen § 28 Aufrechterhaltung