Gesetze › GeschmMG › Abschnitt 5 Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens § 32 GeschmMG Angemeldete Designs Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden. Designgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31 Lizenz § 33 Nichtigkeit