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§ 65 GeschmMG

Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

(1)

Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)

§ 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

Designgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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