Gesetze › GeschmMG › Abschnitt 13 Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen § 67 GeschmMG Einreichung der internationalen Anmeldung Die internationale Anmeldung von Designs kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden. Designgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 66 Anwendung dieses Gesetzes § 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung