Gesetze › GeschmMG › Abschnitt 2 Berechtigte § 8 GeschmMG Formelle Berechtigung Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein eingetragenes Design betreffen, als berechtigt und verpflichtet. Designgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Recht auf das eingetragene Design § 9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten