AdvoCite

§ 3a GewBezG

Bußgeldvorschrift

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved