Gesetze › GFDV › 2. Abschnitt Vergabe der Stipendien und Verteilung der Förderungsmittel § 16 GFDV Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach Anhörung des Stipendiaten. Graduiertenförderungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Abschlußbericht § 17 Datenermittlung, Zwischenbescheid