Gesetze › GFDV › 3. Abschnitt Rückzahlung des Stipendiums § 19 GFDV Rückzahlungsbedingungen Die Rückzahlungsrate ist am Ende eines jeden Monats für den Lastschrifteinzug bereitzustellen oder auf das vom Bundesverwaltungsamt bestimmte Konto zu überweisen. Graduiertenförderungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Bescheid des Bundesverwaltungsamtes § 20 Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung