§ 21 GFDV
Verzug
(1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats.
(2) Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben:
- 1.
- 2.
Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.
Graduiertenförderungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle