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§ 21 GFDV

Verzug

(1)

Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats.

(2)

Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben:

  1. 1.

    Verzugszinsen,

  2. 2.

    Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.

Graduiertenförderungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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