§ 2 GGArt115dGO
Vorsitz
(1) Bei den gemeinsamen Beratungen von Bundestag und Bundesrat führt der Präsident des Bundestages den Vorsitz.
(2) Finden in der gemeinsamen Beratung Abstimmungen des Bundesrates statt, so führt dabei der Präsident des Bundesrates den Vorsitz.
Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle