§ 3 GGArt115dGO
Beratung
Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluß des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschußberatungen zu unterbrechen.
Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle