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§ 3 GGArt115dGO

Beratung

Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluß des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschußberatungen zu unterbrechen.

Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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