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§ 6 GGArt45cG

Der Petitionsausschuß kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.

Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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