Gesetze › GGArt45cG § 7 GGArt45cG Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß und den von ihm beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten. Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 § 8