Gesetze › GGVSee § 14 GGVSee Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes. Gefahrgutverordnung See · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung § 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft