AdvoCite

§ 15 GGVSee

Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für

  1. 1.

    Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;

  2. 2.

    Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;

  3. 3.

    Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und

  4. 4.

    die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.

Gefahrgutverordnung See · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved