§ 101b GKrimDVDV
Dienstliche Beurteilung
Für die Module 4 und 9 erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle