§ 108 GKrimDVDV
Bestehen einer Modulprüfung
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle