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§ 112 GKrimDVDV

Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung

(1)

Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss des Moduls 9 durchgeführt.

(2)

Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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