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§ 114 GKrimDVDV

Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung

(1)

Die mündliche Abschlussprüfung ist interdisziplinär.

(2)

Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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