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§ 18a GKrimDVDV
Prüfung im Polizeitraining
(1)
Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2)
Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
- 1.
im ersten Teil
- a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
- b)
die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
- a)
- 2.
im zweiten Teil
- a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
- b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
- a)