Gesetze › GKrimDVDV › Teil 2 Studium› Abschnitt 3 Laufbahnprüfung› Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit § 38 GKrimDVDV Bestehen der Thesis Die Thesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 37 Abgabe der Thesis § 39 Wiederholung der Thesis