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§ 45 GKrimDVDV

Protokoll über die Verteidigung

(1)

Zu jeder Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2)

Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Verteidigung hervorgehen.

(3)

Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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