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§ 65 GKrimDVDV

Dienstliche Beurteilung für das Modul 4

(1)

Das Modul 4 wird in mehreren Phasen durchgeführt.

(2)

Für jede Phase erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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