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§ 6g GKrimDVDV
Prüfung der körperlichen Tauglichkeit
(1)
Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus
- 1.
einem sportlichen Leistungstest und
- 2.
der ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.
(2)
Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,
- 1.
wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und
- 2.
bei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist.