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§ 8 GKrimDVDV
Einstellung
(1)
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
- 2.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt und
- 3.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.
(2)
In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
- 1.
über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
- 2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.