Gesetze › GKrimDVDV › Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“› Abschnitt 2 Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ § 95 GKrimDVDV Dauer der Qualifizierungsmaßnahme Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ dauert 24 Monate. Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 94 Ziel der Qualifizierungsmaßnahme § 96 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst